BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 70/00
Normen:
HGB § 255 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 7 ;
Fundstellen:
BB 2003, 342
BFH/NV 2003, 369
BFHE 200, 227
BStBl II 2003, 585
DB 2003, 314
DStRE 2003, 329
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8826/99

Zum anschaffungsnahen Aufwand

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 70/00

DRsp Nr. 2003/471

Zum anschaffungsnahen Aufwand

»Befindet sich ein Wohngebäude vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die Aufwendungen zur Behebung dieses Schadens zu Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unerheblich ist, ob der Schaden bereits bei Erwerb vorhanden war.«

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Juli 1996 erwarb der Kläger ein Dreifamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 160 qm zum Preis von 254 492 DM (Gebäudeanteil). Da sich die Eigentumsumschreibung verzögerte, sah der Kläger zunächst von einer Vermietung der Wohnungen ab. In den Monaten Januar bis Mai 1997 erneuerte er dann im Wesentlichen die Heizungsanlage und Elektroinstallation, der Elektrohausanschluss wurde vom Dach in den Keller verlegt, eine Spindeltreppe vom Ober- in das Dachgeschoss anstelle einer alten Treppe eingebaut, Fenster ausgetauscht, Bäder, Toiletten und Küchen saniert sowie das Dach repariert. Ab Juni 1997 vermietete der Kläger zwei Wohnungen von jeweils 57 qm für 850 DM bzw. 925 DM zuzüglich Nebenkosten.