FG Münster - Urteil vom 14.11.2001
5 K 5433/00 L
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S 3 ; EStG § 8 Abs. 2 S 4 ; EStG § 8 Abs. 2 S 4 ; EStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 315

Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitnehmer

FG Münster, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 5 K 5433/00 L

DRsp Nr. 2002/3388

Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitnehmer

Der Anscheinsbeweis, dass ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellter Pkw auch für private Zwecke genutzt wird, ist nicht widerlegt, wenn die theoretische und praktische Möglichkeit von Privatfahrten nicht durch eine entsprechende organisatorische Gestaltung von Seiten des Arbeitgebers ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber auch die Einhaltung des von ihm mündlich verfügten Verbots von Privatfahrten nicht sicherstellt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S 3 ; EStG § 8 Abs. 2 S 4 ; EStG § 8 Abs. 2 S 4 ; EStG § 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil durch ein Firmenfahrzeug entstanden ist.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. Zum Betriebsvermögen gehören 3 Pkw. Ein Mercedes C 200 wird vom Sohn der Gesellschafter (...) für betriebliche Fahrten genutzt. Der Firmensitz befindet sich in der .... Dort befindet sich auch die Garage für diesen Pkw. Der Sohn ... wohnt in dem Haus mit der Hausnummer .... Es handelt sich dabei um ein Doppelhaus. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass für diesen Pkw ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde, vgl. Anlage 2 zum Bericht vom 23.05.2000. Der Prüfer sah darin einen geldwerten Vorteil, den er gemäß der 1% Regelung

mit

1998