Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil durch ein Firmenfahrzeug entstanden ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. Zum Betriebsvermögen gehören 3 Pkw. Ein Mercedes C 200 wird vom Sohn der Gesellschafter (...) für betriebliche Fahrten genutzt. Der Firmensitz befindet sich in der .... Dort befindet sich auch die Garage für diesen Pkw. Der Sohn ... wohnt in dem Haus mit der Hausnummer .... Es handelt sich dabei um ein Doppelhaus. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass für diesen Pkw ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde, vgl. Anlage 2 zum Bericht vom 23.05.2000. Der Prüfer sah darin einen geldwerten Vorteil, den er gemäß der 1% Regelung
mit
1998
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