Streitig ist der Beginn des Förderzeitraumes nach § 3 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG -.
Die Kläger sind Eheleute. Kurz vor ihrer Heirat am 5. Dezember 1997 erwarben die Kläger mit Kaufvertrag vom 14. November 1997 (Eigenheimzulageakte - EZA - Bl. 6 ff.) das bebaute Grundstück ... zu einem Kaufpreis von DM 460.000,-- zum jeweils hälftigen Miteigentum. Das aufstehende Einfamilienhaus wurde 1965 fertiggestellt. Die Übergabe und der Übergang der Nutzungen und Lasten auf die Kläger erfolgte entsprechend den Regelungen des Kaufvertrages am 15. November 1997.
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