FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.12.2006
1 KO 278/06
Normen:
RVG § 11 ; FGO § 133a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 384

Zum Anspruch auf Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 1 KO 278/06

DRsp Nr. 2007/783

Zum Anspruch auf Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG

1. Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ist abzulehnen, soweit der geltend gemachte Einwand seinen Grund nicht im Gebührenrecht hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist. 2. Dies gilt für die Behauptung der Schlechtleistung, wenn dieser Vorwurf mit der unterlassenen Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die gerichtliche Kostenentscheidung begründet wird.

Normenkette:

RVG § 11 ; FGO § 133a ;

Tatbestand:

I.

In dem unter dem Az. 1 K 118/05 betriebenen Verfahren wurden den Erinnerungsführern mit Beschluss vom 07. April 2006 gemäß §§ 138 Abs. 2 S. 2, 137 FGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Kostenrechnung vom 04. Mai 2006 wurden für das vorbezeichnete Verfahren 272,-- EUR Gerichtskosten erhoben. Am 20. Juli 2006 übermittelte der Prozessbevollmächtigte und Erinnerungsgegner einen Vergütungsfestsetzungsantrag, auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird.