I.
In dem unter dem Az. 1 K 118/05 betriebenen Verfahren wurden den Erinnerungsführern mit Beschluss vom 07. April 2006 gemäß §§ 138 Abs. 2 S. 2, 137 FGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Kostenrechnung vom 04. Mai 2006 wurden für das vorbezeichnete Verfahren 272,-- EUR Gerichtskosten erhoben. Am 20. Juli 2006 übermittelte der Prozessbevollmächtigte und Erinnerungsgegner einen Vergütungsfestsetzungsantrag, auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird.
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