FG Nürnberg - Urteil vom 18.07.2000
I 190/97
Normen:
EStG § 50 Abs. 4 ; EStG § 50 Abs. 5 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; AO § 110 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 3 ; EStG § 52 Abs. 30 a Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 142

Zum Beginn der Zweijahresfrist des § 46 Abs.

FG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen I 190/97

DRsp Nr. 2001/2382

Zum Beginn der Zweijahresfrist des § 46 Abs.

Ist ein Antrag auf Veranlagung durch einen beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 a EStG i. V. m. § 50 Abs. 4 EStG bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen oder beginnt die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erst mit der Änderung des § 50 Abs. 4 EStG in der Fassung des Grenzpendlergesetzes zu laufen?

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 4 ; EStG § 50 Abs. 5 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; AO § 110 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 3 ; EStG § 52 Abs. 30 a Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob mit einer beim Finanzamt am 20. 12. 1996 eingegangenen Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ggf. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bewirkt werden kann.

Der Kläger ist tschechischer Staatsbürger, der ab 27. 4. 1992 in M. arbeitet und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog.

Am 20. 12. 1996 ging beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ein, in der der Kläger bei einem Bruttoverdienst von 22.465,79 DM Werbungskosten von 9.132,-- DM und Unterstützungsleistungen von 4.200,-- DM an seine Ehefrau geltend machte. Der Steuererklärung war ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt gem. § 110 in Verbindung mit Abschn. 149 Abs. 3 - LStR -.