Die Klägerin ist als Schulleiterin und Lehrerin (Unterrichtspensum: 18 Stunden) an einer Grundschule beschäftigt. In ihrer Eigenschaft als Schulleiterin steht ihr in einem zugleich als Schulsekretariat genutzten 20 qm großen Raum des Schulgebäudes ein Schreibtisch zur Verfügung. Dieses Zimmer ist mit Schränken für Verwaltungsunterlagen, 4 Schreibtischen (davon zwei mit PC und Schreibmaschine belegt) sowie einem kleinen Besprechungstisch ausgestattet. Es beherbergt auch die Schülerkartei sowie die Stunden- und Fahrplanorganisation. Die Schulsekretärin verrichtet dort montags, dienstags, donnerstags und freitags für jeweils 4 1/2 Stunden Verwaltungstätigkeiten; ihr ist überdies gestattet, nachmittags Überstunden zum Ausgleich der unterrichtsfreien Zeiten zu erarbeiten.
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