FG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2008
8 K 183/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Zum Begriff der als Sonderausgabe abzugsfähigen dauernden Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Versorgungsvertrag; Altenteilleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 8 K 183/07

DRsp Nr. 2009/10852

Zum Begriff der als Sonderausgabe abzugsfähigen dauernden Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Versorgungsvertrag; Altenteilleistungen

1. Zum Begriff der als SA abzugsfähigen dauernden Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. 2. Nicht jeder Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag berechtigt zum SA-Abzug. 3. Eine Änderung der Versorgungsleistungen ist steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn diese nicht willkürlich, sondern durch ein i.d.R. langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst ist. 4. Werden die vertraglichen Vereinbarungen in einem erheblichen Maße nicht wie vereinbart durchgeführt, scheidet der SA-Abzug aus. 5. Altenteilleistungen unterliegen auch dann nicht dem SA-Abzug, wenn sie erstmals nach Abschluss eines geänderten Vertrages wie vereinbart geleistet werden, mit diesem Vertrag aber kein Vermögen mehr übertragen wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen des Klägers an seine Eltern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können.