FG Niedersachsen - Urteil vom 19.01.1999
I 158/98 Ki

Zum Begriff der Arbeitslosigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen I 158/98 Ki

DRsp Nr. 1999/6374

Zum Begriff der Arbeitslosigkeit

1. Der Begriff der Arbeitslosigkeit gem. § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG richtet sich nach § 101 Abs. 1 AFG. Arbeitslos sind danach Arbeitnehmer, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben. 2. Eine Arbeit über einen Zeitraum von nur drei Monaten mit einem Stundenlohn von nur DM 10.- und einem monatlichen Verdienst von unter DM 500.- stellt eine geringfügige Beschäftigung im o.g. Sinne dar.

Tatbestand:

Im Streit ist das Kindergeld für die Tochter Natascha, geboren am 18.07.1978, für die Monate April bis August 1997.

Natascha arbeitete ab 25.11.1996 bei der Firma Z GmbH, Lizenznehmer der Firma D. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 20.01.1997 gekündigt. Sie meldete sich am 13.01.1997 beim Arbeitsamt als arbeitslos. Die Firma E "G f " A B Osnabrück hat mit Datum vom 29.09.1998 der Tochter Natascha folgendes bestätigt:

"Sehr geehrte Frau Lahrmann,

hiermit bestätige ich Ihnen, daß Sie als Geringverdiener (Aushilfe) von März bis Mai 1997 bei mir beschäftigt waren. Die monatlichen Arbeitszeiten waren variabel bei einem Stundenlohn von DM 10,--.

Im Monat März haben Sie DM 260,--, im April DM 380,-- und im Mai 97 DM 470,-- verdient."

Auf die Kopie des Schreibens - Bl. 29 der Gerichtsakte (GA) - wird Bezug genommen.