FG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2008
16 K 477/07
Normen:
HGB § 255;

Zum Begriff der HK nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB; Gebäudevergrößerung; Erweiterung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 16 K 477/07

DRsp Nr. 2010/1770

Zum Begriff der HK nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB; Gebäudevergrößerung; Erweiterung

1. Zum Begriff der HK nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. 2. Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen führen insbesondere dann zu nachträglichen HK, wenn sie für eine Erweiterung des Gebäudes i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB entstehen. Eine solche liegt u. a. vor, wenn an einem Gebäude ein Anbau errichtet wird, welcher die nach den §§ 43, 44 II. Berechnungs-VO zu ermittelnde nutzbare Fläche vergrößert oder das Gebäude in seiner Substanz vermehrt. 3. Bei der Errichtung eines Anbaus, durch den die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert wurde, handelt es sich selbst dann um eine Erweiterung im vorgenannten Sinne, wenn der neue Gebäudeteil lediglich eine bisher schon vorhandene Funktion ersetzt.

Normenkette:

HGB § 255;

Tatbestand:

Die Klägerin ist mit der Verarbeitung von Naturwachs unternehmerisch tätig. Ende des Streitjahres begann sie mit der Errichtung eines neuen Treppenhauses, das als Anbau und Erweiterung dem unternehmerisch genutzten Gebäude angefügt wurde. Durch diesen Vorbau wurde die Nutzfläche des Gebäudes insgesamt vergrößert.