FG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2012
3 K 293/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 3 K 293/11

DRsp Nr. 2013/721

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Grundfall der regelmäßigen Arbeitsstätte ist die auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer gleiche Wege sich der ArbN in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Eine auf 3 Jahre befristete Abordnung/Versetzung an die Landesfinanzschule Niedersachsen führt dazu, dass diese als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Das hat zur Folge, dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitsstelle nur begrenzt als WK i.R.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG abgezogen werden können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle steuerlich im Rahmen der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind.