(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger war für das Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer (ESt) zu veranlagen.
In seiner ESt-Erklärung 1996 machte er folgende Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
Kosten für Zweitwohnung in S. (S)
10.541,05 DM
Kosten für Ausstattung der Zweitwohnung in S.
1.855,59 DM
16 Familienheimfahrten S. - W. (W)
8.369,40
DM
Summe
22.766,04
DM
Der geschiedene Kläger ist seit 1993 als Ingenieur im einem Industriebetrieb in Manching nichtselbständig tätig.
Davor war er bei demselben Arbeitgeber in Bremen beschäftigt.
Der Kläger unterhielt im Streitjahr zwei Hausstände:
1. Eine 3-Zimmer-Wohnung in S., von der aus er unter der Woche täglich zur Arbeit fuhr und die er zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnte und
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