FG München - Urteil vom 07.05.2001
13 K 207/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Zum Begriff des Lebensmittelpunktes bei der doppelten Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 13 K 207/01

DRsp Nr. 2002/2096

Zum Begriff des Lebensmittelpunktes bei der doppelten Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; Einkommensteuer 1996

Lebt ein geschiedener Arbeitnehmer mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung, von der er täglich zur Arbeit fährt, befindet sich dort auch dann der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, wenn er sich 16 mal jährlich in seinem sich vom Arbeitsort in großer Entfernung liegenden Einfamilienhaus mit seinen Söhnen trifft.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger war für das Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer (ESt) zu veranlagen.

In seiner ESt-Erklärung 1996 machte er folgende Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

Kosten für Zweitwohnung in S. (S)

10.541,05 DM

Kosten für Ausstattung der Zweitwohnung in S.

1.855,59 DM

16 Familienheimfahrten S. - W. (W)

8.369,40

DM

Summe

22.766,04

DM

Der geschiedene Kläger ist seit 1993 als Ingenieur im einem Industriebetrieb in Manching nichtselbständig tätig.

Davor war er bei demselben Arbeitgeber in Bremen beschäftigt.

Der Kläger unterhielt im Streitjahr zwei Hausstände:

1. Eine 3-Zimmer-Wohnung in S., von der aus er unter der Woche täglich zur Arbeit fuhr und die er zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnte und