Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Milch-Garantiemengenabgaben.
Der Kläger war in den hier in Rede stehenden Zeiträumen von 1989 bis 1992 Landwirt und Milcherzeuger. Für ihn war eine Anlieferungs-Referenzmenge festgesetzt worden, die er jeweils in den Zwölfmonatszeiträumen 1989/1990, 1990/1991, 1991/1992 ausgeschöpft hatte.
Nach dem Inhalt von 11 als Kaufvertrag und zugleich Ausgangsrechnung bezeichneten ausgefüllten Vordrucken verkaufte der Kläger an den Landwirt H in der Zeit vom 17.12.1989 bis zum 02.02.1990 insgesamt 22 Kühe (Nebenakte Bl. 20 - 30).
Auf Grund einer anonymen Anzeige leitete das Zollfahndungsamt am 04.02.1991 gegen den Kläger ein Strafverfahren ein. Es bestehe der Verdacht, dass er selbsterzeugte Milch an einen anderen Milcherzeuger abgegeben und auf dessen Referenzmenge habe anrechnen lassen (Nebenakte Bl. 36).
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