I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) für das Streitjahr 1998 zu Recht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geltend gemachte Betriebsausgaben des Antragstellers (ASt) in Höhe von insgesamt 264.440,35 DM (229.394,45 DM + 35.045,90 DM Vorsteuern) nicht berücksichtigt hat, weil ihnen keine wirklichen Leistungen zugrunde lagen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die vom FA vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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