FG München - Beschluss vom 23.07.2001
13 V 598/01
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Zum Betriebsausgaben-Abzug bei Zweifeln, ob Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1998; Zinsen zur Einkommensteuer 1998; Solidaritätszuschlag 1998

FG München, Beschluss vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 13 V 598/01

DRsp Nr. 2001/15617

Zum Betriebsausgaben-Abzug bei Zweifeln, ob Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1998; Zinsen zur Einkommensteuer 1998; Solidaritätszuschlag 1998

Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast), die im Rahmnen der Wahrscheinlichkeitsprüfung bereits im Aussetzungsverfahren zu beachten ist, für die tatsächlichen Voraussetzungen des Abzugs von Betriebsausgaben, ihm Dies gilt auch bei erheblichen Zweifeln daran, daß die ihm in Rechnung gestellten Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) für das Streitjahr 1998 zu Recht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geltend gemachte Betriebsausgaben des Antragstellers (ASt) in Höhe von insgesamt 264.440,35 DM (229.394,45 DM + 35.045,90 DM Vorsteuern) nicht berücksichtigt hat, weil ihnen keine wirklichen Leistungen zugrunde lagen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die vom FA vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.