FG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2010
15 K 4737/07 F
Normen:
AO § 80 Abs. 1 Satz 2; BGB § 167 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 171 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1090

Zum Eintritt der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Unterschriebene Ausfertigung; Vertretung; Unterbevollmächtigter

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 15 K 4737/07 F

DRsp Nr. 2010/6678

Zum Eintritt der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Unterschriebene Ausfertigung; Vertretung; Unterbevollmächtigter

1. Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung tritt bereits mit dem formlosen Abschluss der Verhandlung ein, in der die Vertreter der Finanzverwaltung und der Stpfl. ihre vorbehaltlose Zustimmung erteilt haben. 2. Eine von allen Seiten unterschriebene Ausfertigung des protokollierten Verhandlungsergebnisses hat keine konstitutive Bedeutung, sondern dient lediglich Beweissicherungszwecken. Die spätere Verweigerung der Unterschrift durch die Vertretenen steht daher der Bindungswirkung nicht entgegen. 3. Eine Verfahrensvollmacht ermächtigt grundsätzlich auch zur Erteilung einer Untervollmacht. Diese schließt die Befugnis zum Abschluss einer tatsächlichen Verständigung ein. 4. Einer Abstimmung des Unterbevollmächtigten mit dem Vertretenen über die Inhalte der Verständigung bedarf es zu deren Wirksamkeit nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 1 Satz 2; BGB § 167 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 171 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die wirksame Vertretung der Kläger bei Abschluss einer tatsächlichen Verständigung.