I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) vertreibt sog. Multifunktionsterminals, die sie auch in Drittländer liefert, von dort aber zuweilen in das Zollgebiet der Union wieder einführen muss, wenn Kunden die Ware beanstanden und an die Klägerin zurücksenden. Auf Antrag der Klägerin erteilte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) im Oktober 2010 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der ein Multifunktionsterminal dieser Art in die Unterpos. 8537 10 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Ware sei richtigerweise in die Pos. 8471 KN einzureihen. Das HZA schloss sich im Verlauf des Klageverfahrens dieser Tarifauffassung an, erteilte die begehrte vZTA jedoch nicht, sondern vertrat nunmehr die Ansicht, die Klägerin habe mangels Einfuhrabsicht keinen Anspruch auf Erteilung einer vZTA.
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