FG München - Beschluss vom 09.02.2000
13 V 5186/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zum Fremdvergleich bei einer der Ehefrau - Arbeitnehmerin gewährten umsatzabhängigen Erfolgsprämie; Verschulden des FA bei Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG München, Beschluss vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 13 V 5186/99

DRsp Nr. 2001/2140

Zum Fremdvergleich bei einer der Ehefrau - Arbeitnehmerin gewährten umsatzabhängigen Erfolgsprämie; Verschulden des FA bei Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Vereinbarung einer umsatzabhängigen, der Höhe nach begrenzten Erfolgsprämie für den Arbeitnehmer-Ehegatten einem Fremdvergleich auch dann nicht standhält, wenn Reingewinn seit der Prämienvereinbarung zwar erheblich gefallen, dem Unternehmer-Ehegatten aber ein, wenn auch bescheidener Reingewinn verbleibt. 2. Nicht jegliche Oberflächlichkeit des FA bei der Sachverhaltsermittlung hindert eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Treu und Glauben. Vielmehr muss der Verstoß des FA zumindest ebenso gravierend sein, wie die vom Steuerpflichtigen zu vertretende grobe Fahrlässigkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 4358/99, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) die Steuerfestsetzung für die Streitjahre 1993 - 1995 zurecht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgbenordnung (AO) geändert hat und ob die Vereinbarung einer Erfolgsprämie mit der Ehefrau (Antragstellerin) des Antragstellers einen Fremdvergleich standhält.