BFH - Urteil vom 23.02.1999
IX R 19/98
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; FGO §§ 76, 79 ; EStG §§ 21, 21a ;
Fundstellen:
BB 1999, 1205
BB 1999, 2179
BFH/NV 1999, 1157
BFHE 188, 264
BRAK-Mitt 2000, 98
BStBl II 1999, 407
DB 1999, 1200
NJW 1999, 2614
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zum Gebot des wirksamen Rechtsschutzes

BFH, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen IX R 19/98

DRsp Nr. 1999/6128

Zum Gebot des wirksamen Rechtsschutzes

»1. Die Entscheidung des FG beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), wenn das Gericht ohne ersichtlichen Grund im Anschluß an eine mündliche Verhandlung trotz Kenntnis des schlechten Gesundheitszustandes einer zu Beginn des Verfahrens 81jährigen Zeugin das Verfahren zunächst nicht weiter betreibt und erst Jahre später --nach dem Tod der Zeugin-- über eine tatsächlich und rechtlich einfache Vorfrage durch Zwischenurteil entscheidet und dabei die Bekundungen der Zeugin als nicht "ausführlich genug" ansieht. 2. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch ein FG führt grundsätzlich weder dazu, daß der staatliche Steueranspruch verwirkt ist, noch zu einer Umkehr der Feststellungslast. 3. Ist aufgrund von Versäumnissen des Gerichts die Sachaufklärung erschwert, darf dies im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; FGO §§ 76, 79 ; EStG §§ 21, 21a ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erwarben 1982 für 800 000 DM ein mit einem Haus aus dem Jahre 1936 bebautes Grundstück in D. Die Kläger stellten anschließend einen Bauantrag für einen Umbau des erworbenen Hauses. In der Folgezeit wurde das Haus für rd. 975 000 DM umgebaut.