Die Parteien streiten über die Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Bundesbeamter. Er gehörte zunächst der Deutschen Bahn an und war nach der Bahnreform im Jahre 1994 unter Beibehaltung seines Beamtenrechtsverhältnisses bei der Bundesbehörde Bundeseisenbahnvermögen (BEV) beschäftigt. Bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1997 arbeitete er bei dieser Behörde. Eine Zuweisung an eine der Tochtergesellschaften der im Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG (
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