FG Niedersachsen - Urteil vom 08.10.2008
1 K 264/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1638

Zum Geltungsumfang des Rabattfreibetrags i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG - Rabattfreibetrag; Fahrpreisvergünstigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 264/05

DRsp Nr. 2009/20736

Zum Geltungsumfang des Rabattfreibetrags i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG - Rabattfreibetrag; Fahrpreisvergünstigung

1. Der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG gilt nicht für Fahrpreisvergünstigungen, die ein ehemaliger Bahnbeamter der Bundesbehörde Bundeseisenbahnvermögen von der Deutschen Bahn AG erhält. 2. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG scheitert daran, dass in diesem Fall ArbG und Zuwendender nicht identisch sind. Denn von § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG werden nur Zuwendungen erfasst, die dem ArbN von seinem ArbG, nicht aber von Dritten, zufließen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Bundesbeamter. Er gehörte zunächst der Deutschen Bahn an und war nach der Bahnreform im Jahre 1994 unter Beibehaltung seines Beamtenrechtsverhältnisses bei der Bundesbehörde Bundeseisenbahnvermögen (BEV) beschäftigt. Bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1997 arbeitete er bei dieser Behörde. Eine Zuweisung an eine der Tochtergesellschaften der im Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG (DBGrG) vorgesehenen Gesellschaften des Zivilrechts unterblieb.