BFH - Urteil vom 25.02.1999
IV R 48/98
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO §§ 60 Abs. 3, 90a Abs. 2 Nr. 2, 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1369
BFH/NV 1999, 1282
BFHE 188, 273
BStBl II 1999, 531
DB 1999, 1435
NVwZ-RR 2000, 336
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs

BFH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen IV R 48/98

DRsp Nr. 1999/7284

Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs

»1. Ein Beigeladener hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, sich nach erfolgter Beiladung zu dem Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern. 2. Das Gericht darf durch Gerichtsbescheid erst entscheiden, wenn allen Beteiligten im vorangegangenen schriftlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO §§ 60 Abs. 3, 90a Abs. 2 Nr. 2, 119 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die Beigeladenen und Revisionskläger zu 2. bis 6. (Beigeladene) deren ursprüngliche Gesellschafter bzw. Rechtsnachfolger von Gesellschaftern. Die Klägerin hat gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1989 Klage erhoben. Streitig ist, ob Darlehensforderungen der Kommanditisten Sonderbetriebsvermögen II sind und inwieweit Rückzahlungen auf diese Darlehen wegen Überschreitung der Anschaffungskosten zu einem Gewinn führen.

Der erkennende Senat hat auf die zugelassene Revision im ersten Rechtsgang den zunächst ergangenen Gerichtsbescheid aufgehoben und die Sache zur Nachholung der unterlassenen Beiladung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (Urteil vom 15. Mai 1997 IV R 61/96, BFH/NV 1997, 866).