FG München - Urteil vom 26.10.2005
1 K 3540/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Zum inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit eines Hochschullehrers

FG München, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 3540/05

DRsp Nr. 2006/2309

Zum inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit eines Hochschullehrers

Der inhaltlich-qualitative Schwerpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit eines Hochschullehrers liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, da der Aufgabenbereich schwerpunktmäßig auch die Lehrtätigkeit (Vorlesungen, Seminare, Abnahme von Prüfungen usw.) umfasst, die typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers in den Räumen der Universität ausgeübt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Wesentlichen die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger (Kl) erzielt als ordentlicher Professor an der A-Universität Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ferner als Schriftsteller selbständige Einkünfte, sowie negative Einkünfte aus der Vermietung von Wohngebäuden. Er ist an der ... Fakultät der A-Universität beschäftigt und Inhaber eines Lehrstuhls für ....