Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die am 13.06.1980 geborene Tochter der Klägerin, Frau xxx, für die Zeit von März 2003 bis Februar 2004 aufheben und das insoweit gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurückfordern durfte.
Die Tochter der Klägerin begann nach Abschluss der Schulausbildung zum 02.10.2000 mit einer Berufsausbildung zur Touristikassistentin, die zwei Jahre dauern sollte. Ihrem Antrag auf Aussetzung der Ausbildung für ein Jahr wurde zum 30.09.2001 entsprochen, nachdem sie eine gutachterliche Äußerung vom 10.09.2001 (Bl. xx der Kindergeldakte) beigebracht hatte, die auszugsweise wie folgt lautet:
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