FG Berlin - Urteil vom 12.04.2005
10 K 10336/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b, Nr. 2c, Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1849

Zum Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes

FG Berlin, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 10 K 10336/04

DRsp Nr. 2006/20598

Zum Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes

Von einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes (hier: vereinbarte Wochenarbeitszeit von 30 Stunden) ist auszugehen, wenn die erzielten Einkünfte geeignet sind das wirtschaftliche Existenzminimum des Kindes zu sichern. In diesen Fällen fehlt es an einem typisierend anzunehmenden Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b, Nr. 2c, Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die am 13.06.1980 geborene Tochter der Klägerin, Frau xxx, für die Zeit von März 2003 bis Februar 2004 aufheben und das insoweit gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurückfordern durfte.

Die Tochter der Klägerin begann nach Abschluss der Schulausbildung zum 02.10.2000 mit einer Berufsausbildung zur Touristikassistentin, die zwei Jahre dauern sollte. Ihrem Antrag auf Aussetzung der Ausbildung für ein Jahr wurde zum 30.09.2001 entsprochen, nachdem sie eine gutachterliche Äußerung vom 10.09.2001 (Bl. xx der Kindergeldakte) beigebracht hatte, die auszugsweise wie folgt lautet: