BFH - Urteil vom 24.07.2013
XI R 16/12
Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009; § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009; § 32 Abs 6 EStG 2009; § 1569 BGB; § 1360 BGB; § 1360a BGB; § 1361 BGB; § 16151l BGB; EStG VZ 2010; §§ 1569ff BGB;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1569/11

Zum Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

BFH, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen XI R 16/12

DRsp Nr. 2013/23834

Zum Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

NV: Lebt ein Kind mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, ist bei der Grenzbetragsprüfung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang es Bar- oder Naturalleistungen von dem anderen Elternteil oder von einem Dritten bezogen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307).

Normenkette:

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009; § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009; § 32 Abs 6 EStG 2009; § 1569 BGB; § 1360 BGB; § 1360a BGB; § 1361 BGB; § 16151l BGB; EStG VZ 2010; §§ 1569ff BGB;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter der 1986 geborenen Tochter (T), die selbst Mutter eines im 2009 geborenen Kindes ist. Seit September 2010 ist T mit dem Kindesvater verheiratet. Die Klägerin bezog für T Kindergeld.

Nach einem Urlaubssemester bis August 2009 setzte T ihr Studium fort. Die Exmatrikulation erfolgte nach im Oktober 2010 bestandener Abschlussprüfung im Februar 2011.