FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2005
6 K 1613/04
Normen:
EStG § 6a Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1372
EFG 2005, 1848

Zum Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 6 K 1613/04

DRsp Nr. 2005/18197

Zum Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen

Das Nachholverbot gilt nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nur für die gesetzlich normierten Ausnahmefälle nicht.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Nachholung von Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin (eine GmbH, Anm. d. Neutralisierenden) erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer am 2. November 1988 eine Pensionszusage, auf deren Grundlage sie fortlaufend Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung in ihrer Bilanz einstellte (Blatt 32, 33 der Prozessakte). Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erhöhte die Klägerin gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung vom 1. Juli 1997 die Pensionszusage (Blatt 34 der Prozessakte).