I.
Die Klägerin (Klin) ist eine Grundstücksgemeinschaft (Hausgemeinschaft ...), an der die früheren Eheleute ... und ... (geschieden seit 6. Dezember 1994) jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Diese hatten die Eigentumswohnung (...) samt Kraftfahrzeugstellplatz mit Vertrag vom 8. Dezember 1992 erworben. Die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung werden beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) einheitlich und gesondert festgestellt.
Ab Oktober 1995 stand die Wohnung leer. Lediglich der Stellplatz wurde in den Streitjahren weiterhin vermietet. In den Feststellungserklärungen waren die folgenden Einkünfte (inklusive Zinserträge aus der Rücklage der Wohneigentümgergemeinschaft) angegeben worden:
1996:
Einnahmen
605 DM,
Werbungskosten:
19.078 DM
1997:
Einnahmen
624 DM,
Werbungskosten:
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