BFH - Urteil vom 28.10.2008
IX R 1/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3607/04

Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen IX R 1/07

DRsp Nr. 2008/21884

Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung

»1. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. 2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1992 eine 162 qm große Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Familie bis einschließlich 1995 selbst bewohnte. Seit seinem Umzug im Januar 1996 bis Februar 2001 stand die Wohnung leer. Der Kläger vermietet die Wohnung aufgrund Mietvertrages vom Dezember 2000 ab Februar 2001 für eine Miete (Kaltmiete) von 1 700 DM monatlich.