FG Köln - Urteil vom 16.06.2000
14 K 1799/99
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 5 ; EStG § 7g Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1309

Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Bildung einer Ansparrückslage nach § 7g Abs. 3 EStG

FG Köln, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 14 K 1799/99

DRsp Nr. 2001/1923

Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Bildung einer Ansparrückslage nach § 7g Abs. 3 EStG

Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage ist, daß der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage die Investitionen konkret geplant hat und diese Planung anhand objektiver äußerer Merkmale auch nachweisen kann.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 5 ; EStG § 7g Abs. 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger eine Investitionsrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz - EStG - bilden darf.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1995 übte der Kläger als Handelsvertreter für medizinisch-technische Geräte eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dieser Gewerbebetrieb wurde zum 30.09.1997 eingestellt.

Die Kläger gaben zunächst keine Steuererklärung ab. Durch Bescheid vom 06.11.1997 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen.

Im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid reichten die Kläger am 20.04.1998 ihre Einkommensteuererklärung ein. Der Kläger erklärte einen gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn aus seiner Handelsvertretung i.H.v. 46.470,13 DM.

Durch Änderungsbescheid vom 08.05.1998 veranlagte der Beklagte erklärungsgemäß.