FG Hamburg - Urteil vom 09.10.2001
I 9/98
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 ; FGO § 90 Abs. 2 ; FGO § 79a Abs. 2 ; FGO § 79a Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ;

Zum Nachweis des Ausbildungs- bzw. Arbeitswillens des volljährigen Kindes

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen I 9/98

DRsp Nr. 2002/4560

Zum Nachweis des Ausbildungs- bzw. Arbeitswillens des volljährigen Kindes

In den Fällen von § 32 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2c EStG muss der Kindergeldberechtigte den Ausbildungswillen bzw. Arbeitswillen des volljährigen Kindes nachweisen, wenn das Kind weder als arbeitsplatzsuchend noch als ausbildungsplatzsuchend beim Arbeitsamt, bzw. bei der Berufsberatung gemeldet ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 ; FGO § 90 Abs. 2 ; FGO § 79a Abs. 2 ; FGO § 79a Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist Kindergeld für den Zeitraum Januar 1996 bis einschließlich Oktober 1996 streitig. Die Klägerin bezog für ihren Sohn A (geb. am ...1976) bis Oktober 1996 laufend Kindergeld.

Mit Bescheid vom 16.05.1997 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1996 auf und forderte von der Klägerin das für Januar 1996 bis Oktober 1996 gezahlte Kindergeld, insgesamt DM 2.000 (10 x DM 200) zurück.