FG Berlin - Beschluss vom 21.08.2001
1 B 7443/00
Normen:
KaffeeStG § 16 ;

Zum Nachweis für eine Steuerentlastung nach § 16 KaffeeStG

FG Berlin, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 1 B 7443/00

DRsp Nr. 2001/16282

Zum Nachweis für eine Steuerentlastung nach § 16 KaffeeStG

Ein vom Hauptzollamt erteilter Zusageschein ist formelle Voraussetzung für eine Steuerentlastung nach § 16 KaffeeStG.

Normenkette:

KaffeeStG § 16 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller bezieht als Inhaber einer Pizzeria Röstkaffeelieferungen von einem Herstellungsbetrieb in Italien.

Am 23. März 1999 gab er eine Kaffeesteueranmeldung zum Bezug von 300 kg Röstkaffee ab. In der Rubrik "4 a" auf der Rückseite des Anmeldeformulars führte er gleichzeitig 299,50 kg Röstkaffee auf, für die er eine Erstattung nach § 16 Abs. 1 Kaffeesteuergesetz begehrte, weshalb er die Kaffeesteuer nur auf die Differenz von 0,5 kg mit 2,15 DM berechnete.