FG Hamburg - Urteil vom 08.10.2001
II 273/00
Normen:
AO § 88 ; AO § 89 ; AO § 90 ;

Zum Nachweis von Betriebsausgaben

FG Hamburg, Urteil vom 08.10.2001 - Aktenzeichen II 273/00

DRsp Nr. 2002/4562

Zum Nachweis von Betriebsausgaben

Wer aus einer angeblichen gewerblichen Tätigkeit Verluste geltend macht, muss den Abzug von Betriebsausgaben, die für die Verluste verantwortlich sein sollen, dem Grunde und der Höhe nach benennen, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.

Normenkette:

AO § 88 ; AO § 89 ; AO § 90 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1997 Verluste aus einer gewerblichen Betätigung des Klägers zu berücksichtigen sind.

Der ledige Kläger ist von Beruf Werbekaufmann. In seiner ESt-Erklärung für 1996 erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Journalist in Höhe von 83.254 DM. Daneben erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Werbeagentur) in Höhe von ./. 61.200 DM. Für den Betrieb der Werbeagentur hat er eine Einnahme- Überschussrechnung vorgelegt, in der Einnahmen in Höhe von 0,00 DM Ausgaben in Höhe von 61.200 DM gegenübergestellt wurden, die sich aus "Abschreibungen aus Wertpapieren" ergeben sollten. In dem Einkommenssteuerbescheid 1996 legte das damals zuständige Finanzamt München... Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 96.082 DM zugrunde, Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nicht berücksichtigt.