FG Sachsen - Urteil vom 19.01.2011
8 K 2255/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 7a Abs. 9; FördG § 4 Abs. 3; FördG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1312

Zum Neubau führende Modernisierung

FG Sachsen, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 8 K 2255/04

DRsp Nr. 2011/7160

Zum Neubau führende Modernisierung

1. Der grundlegende Umbau eines Gebäudes führt zu einem Neubau, wenn die tragenden Gebäudeteile (Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion) in zumindest überwiegendem Umfang ersetzt werden. 2. Die Wertigkeitsanteile der einzelnen tragenden Bauteile sind nach Kostengesichtspunkten zu ermitteln. Werden nicht alle tragenden Bauteile zumindest teilweise erneuert, ist nicht auf die individuellen Baukosten abzustellen, sondern auf die durchschnittlichen Wertverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt. 3. Entsteht 1998, 1999 durch Modernisierungsmaßnahmen ein neues Gebäude im Fördergebiet, richtet sich die Restwertabschreibung nicht nach § 4 Abs. 3 FördG, sondern findet gem. § 7a Abs. 9 EStG erst nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums statt. Die lineare AfA des Neubaus bemisst sich nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b statt nach Buchst. a EStG und beträgt nur 2 %.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 7a Abs. 9; FördG § 4 Abs. 3; FördG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: