FG Hessen - Urteil vom 04.06.2013
2 K 2475/11
Normen:
EStG § 17;

Zum Realisationszeitpunkt eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG bei Durchführung einer Nachtragsliquidation

FG Hessen, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 2 K 2475/11

DRsp Nr. 2014/2401

Zum Realisationszeitpunkt eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG bei Durchführung einer Nachtragsliquidation

Ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG ist regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation der Kapitalgesellschaft realisiert, es sei denn, dass mit Zuteilungen aus dem Gesellschaftsvermögen und einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Im Fall der Nachtragsliquidation ist ein Auflösungsverlust nicht bereits im Zeitpunkt der Löschung der GmbH sondern erst mit Abschluss der Nachtragsliquidation realisiert.

Normenkette:

EStG § 17;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte im Streitjahr durch seine …praxis Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 des Einkommensteuergesetzes.

Der Kläger war zudem alleiniger Gesellschafter der X GmbH gewesen. Für diese Gesellschaft war am 1998 der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden. Zum Liquidator war der Kläger selbst bestellt worden.

Am 2001 wurde nach insolvenzfreier Auflösung die Beendigung der Liquidation der GmbH im Handelsregister eingetragen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.