FG Sachsen - Beschluss vom 24.11.2006
4 V 1528/06
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 4; AO § 147 Abs. 1 Nr. 5; AO § 147 Abs. 6; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Zum Recht der Finanzbehörde, im Rahmen einer Außenprüfung elektronische Registrierkassen auszulesen; Tagesendsummenbons als aufbewahrungspflichtige Unterlagen

FG Sachsen, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 4 V 1528/06

DRsp Nr. 2010/22908

Zum Recht der Finanzbehörde, im Rahmen einer Außenprüfung elektronische Registrierkassen auszulesen; Tagesendsummenbons als aufbewahrungspflichtige Unterlagen

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dem FA i. R. d. Außenprüfung das Recht zusteht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und die verwendeten Registrierkassen zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, wenn die mit Hilfe der Registrierkassen erstellten Tagesendsummenbons nicht aufbewahrt wurden. 2. Bei den in den Registrierkassen hinsichtlich der Tagesendsummenbons gespeicherten Daten handelt um mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchungsbelege als Unterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO. 3. Die Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons sind nur dann keine aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, wenn das Kassenbuch als Kassenbericht erstellt wird, bei dem Anfangs- und Endbestände fortlaufend durch Kassenbestandsaufnahme abgestimmt werden. 4. Wird für zwei Filialen nur ein Kassenbuch geführt, ohne zwischen den Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Filialen zu differenzieren, wird durch die vorgenommene Art. der Aufzeichnung des Kassenbuches die Kassensturzfähigkeit nicht hergestellt. Damit entspricht diese Art. des Kassenbuches nicht der Führung eines Kassenberichts.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 1 Nr. 4;