FG München - Urteil vom 30.08.2000
4 K 4976/97
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 6 ; GrEStG § 16 ;

Zum Rückerwerb nach § 16 GrEStG

FG München, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 4976/97

DRsp Nr. 2001/8786

Zum Rückerwerb nach § 16 GrEStG

Ein nur formeller Rückerwerb genügt für die Steuerbefreiung nach § 16 GrEStG nicht.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 6 ; GrEStG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang i.S. von § 16 GrEStG rückgängig gemacht worden ist.

Mit Kaufvertrag vom 28.03.1996 (Bl. 3 FA-Akte) erwarben der Kläger sowie Frau X eine auf dem Grundstück FlNr. 96/2 der Gemarkung ... noch zu errichtende Eigentumswohnung zu gleichen Bruchteilen zum Kaufpreis von 309.000 DM.

Mit Bescheiden vom 03.05.1996 (Bl. 1 und 2 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt - FA-) gegen den Kläger und Frau X aus der anteiligen Gegenleistung GrESt i.H.v. je 3.090 DM fest.

Mit Nachtrag vom 11.04.1997 (Bl. 21 FA-Akte) wurde der Kaufvertrag vom 28.03.1996 aufgehoben und die Löschung der für den Kläger und Frau X eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligt. In der Urkunde wurde die Eigentumswohnung nunmehr zu den gleichen Bedingungen an Frau Y, die Tochter des Klägers, verkauft. In Tz. IX der Urkunde wurde erklärt, dass der Kläger seiner Tochter zum Erwerb des Wohnungseigentums zweckgebunden zum anteiligen schenkungssteuerlichen Wert den Betrag von 154.500 DM zuwende.