Streitig ist nur noch der Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wohnbaugesellschaft und betreibt daneben ein Fitnesscenter. Im Streitjahr 1998 lebte er von seiner Ehefrau getrennt.
Im Zusammenhang mit der Nachforderung von Einkommensteuer 1990 bis 1995 wurden in den Bescheiden vom 17. 12. 1998 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau Nachzahlungszinsen wie folgt festgesetzt:
Zinsen zur Einkommensteuer 1990 8.856,00 DM
Zinsen zur Einkommensteuer 1991 10.848,00 DM
Zinsen zur Einkommensteuer 1992 103.320,00 DM
Zinsen zur Einkommensteuer 1993 11.594,00 DM
Zinsen zur Einkommensteuer 1994 9.216,00 DM
Zinsen zur Einkommensteuer 1995Festsetzung 5.752 DM, Erhöhung um
5.720,00 DM
Summe 149.554,00 DM
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