FG Köln - Urteil vom 14.06.2000
11 K 3573/99
Normen:
AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1044

Zum Umfang der Begründung eines Antrages auf schlichte Änderung innerhalb der Antragsfrist

FG Köln, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 11 K 3573/99

DRsp Nr. 2001/1924

Zum Umfang der Begründung eines Antrages auf "schlichte Änderung" innerhalb der Antragsfrist

Stellt ein Steuerpflichtiger fristgerecht einen Antrag auf "schlichte Änderung" mit der Maßgabe, den Einkommensteuerschätzungsbescheid auf 0,- DM herabzusetzen, ist das Antragsbegehren hinreichend bezeichnet. Eine Begründung des Antrages (hier: Einreichung der Steuererklärung) kann auch im Einspruchsverfahren über die Ablehnung dieses Änderungsantrages noch nachgereicht werden.

Normenkette:

AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

I.