AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1044
Zum Umfang der Begründung eines Antrages auf schlichte Änderung innerhalb der Antragsfrist
FG Köln, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 11 K 3573/99
DRsp Nr. 2001/1924
Zum Umfang der Begründung eines Antrages auf "schlichte Änderung" innerhalb der Antragsfrist
Stellt ein Steuerpflichtiger fristgerecht einen Antrag auf "schlichte Änderung" mit der Maßgabe, den Einkommensteuerschätzungsbescheid auf 0,- DM herabzusetzen, ist das Antragsbegehren hinreichend bezeichnet. Eine Begründung des Antrages (hier: Einreichung der Steuererklärung) kann auch im Einspruchsverfahren über die Ablehnung dieses Änderungsantrages noch nachgereicht werden.
Normenkette:
AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ; FGO § 102 ;
Tatbestand:
I.
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