FG Hessen - Urteil vom 24.04.2013
4 K 422/12
Normen:
AO § 147 Abs. 6; AO § 146; AO § 200 Abs. 1 S. 2; HGB § 238 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 281
AO-StB 2013, 345
AO-StB 2014, 278
BB 2013, 1237
DStR 2013, 12
DStRE 2014, 236

Zum Umfang der Datenzugriffsrechte der Betriebsprüfung bei Einzelhändlern mit Barumsätzen über die Ladentheke

FG Hessen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 422/12

DRsp Nr. 2013/15224

Zum Umfang der Datenzugriffsrechte der Betriebsprüfung bei Einzelhändlern mit Barumsätzen über die Ladentheke

Die Vorlagepflicht von mit einem Datenverarbeitungssystem erstellten Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO bezieht sich nur auf Aufzeichnungen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verlangen auch bei computergesteuerten Kassensystemen keine Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft. Eine Pflicht zur Vorlage von überobligatorisch mit einem Datenverarbeitungssystem freiwillig geführter Kasseneinzelaufzeichnungen der Barverkäufe besteht nicht, wenn ordnungsgemäße Tagesendsummenbons vorgelegt werden. Ein Apotheker, der freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen über Barverkäufe führt, ist nicht verpflichtet dem Finanzamt diese Datei im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 28.10.2011 über die Anforderung der Dateien "vk _ rechnungen ...csv" und "vk _ verkaeufe ...csv" in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.