FG Hamburg - Urteil vom 06.06.2000
VI 177/98
Normen:
AO § 88 ; AO § 90 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zum Umfang der Ermittlungspflichten des Finanzamtes im

FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VI 177/98

DRsp Nr. 2001/1691

Zum Umfang der Ermittlungspflichten des Finanzamtes im

Werden der Finanzbehörde nachträglich Tatsachen bekannt, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr auferlegten Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können, verstößt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Normenkette:

AO § 88 ; AO § 90 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung bestandskräftiger Bescheide.

Die Klägerin ist mit Vertrag vom 8.12.1989 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Planung und Realisierung eines Franchise-Systems zur leistungsgerechten Versorgung mit Mitteln der Alltags- und Krankenpflege, Rehabilitation und sonstiger arttypischer Handelsware. Das Stammkapital betrug bei Gründung 100.000 DM und ist zwischenzeitlich erhöht worden auf 348.000 DM. An dem Kapital sind die O GmbH mit 40.000 DM und weitere 75 Gesellschafter - vornehmlich Orthopädie-Mechanikermeister als Inhaber von Sanitätshäusern - mit einem Anteil von je 4.000 DM beteiligt. Bei den verbleibenden Anteilen in Höhe von 8.000 DM handelt es sich um eingezogene Anteile. Die O GmbH hat im Februar 1997 Anteile von je 4.000 DM an 3 neu eingetretene Gesellschafter abgetreten.