FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2009
4 K 1976/06
Normen:
RennwLottG § 17 Satz 3;

Zum Umfang der lotteriesteuerlichen Bemessungsgrundlage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 1976/06

DRsp Nr. 2009/24441

Zum Umfang der lotteriesteuerlichen Bemessungsgrundlage

1. Wird ein Rubbellos-Adventskalender zu einem einheitlichen Preis beworben, so liegen aus der Sicht eines durchschnittlichen Erwerbers nicht etwa nur ein Vertrag, sondern zwei Verträge in Form eines Lotterievertrages und eines Vertrages über den Kauf eines Adventskalenders vor, weshalb auch der Erlösanteil für den Adventskalender in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Lotteriesteuer einzubeziehen ist. 2. Zur Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer gehört ferner der Erlösanteil für eine Spendeninitiative und zwar selbst dann, wenn dieser im Bereich der Umsatzsteuer als sogen. Durchlaufender Posten steuerfrei wäre, denn die vereinbarungsgemäße Weitergabe an einen Dritten lässt die Eigenschaft als Entgelt für den Lotterieeinsatz nicht rückwirkend entfallen.

Normenkette:

RennwLottG § 17 Satz 3;

Tatbestand:

Strittig ist, ob bei einem "Rubbellos-Adventskalender" auch die Erlösanteile für den Adventskalender, für die Provisionen der Verkaufsstellen und für eine Spendeninitiative der Lotteriesteuer unterfallen.

Die Klägerin veranstaltet in der Rechtsform einer GmbH Wetten, Lotterien und Ausspielungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz und Luxemburg (Bl. 53 PA).