Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Vom 25.07.1996 bis zum 30.11.1997 wurde beim Kläger - mit Unterbrechungen - eine Steuerfahndungsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 durchgeführt. In Auswertung des Berichts über die Fahndungsprüfung vom 13.01.1998 erließ das zu dieser Zeit für den Kläger örtlich zuständige Finanzamt B. am 10.03.1998 Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996. Die Bekanntgabe dieser Bescheide erfolgte durch öffentliche Zustellung gemäß §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|