FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 26.03.2002
7 K 1573/00
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 9 ; FGO § 79b ; TGV § 5a ;

Zum Umfang der Nachweispflicht für Dienstreisen und Familienheimfahrten; Festsetzung von Hinterziehungszinsen

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 7 K 1573/00

DRsp Nr. 2003/11811

Zum Umfang der Nachweispflicht für Dienstreisen und Familienheimfahrten; Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Macht ein Steuerpflichtiger zur Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Dienstreisen und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend, so hat er diese steuermindernden Umstände spätestens im Rahmen der Nachweisaufforderung nach § 79b AO durch Einzelaufstellung zu belegen, da weder das Finanzamt noch das Finanzgericht verpflichtet sind, diese Umstände aus unzureichenden Unterlagen (hier: qualitativ schlechte Ablichtungen von Dienstreiseanträgen und Anträgen auf Reisebeihilfen für Familienheimfahrten nach § 5a TGV) für den Steuerpflichtigen herauszusuchen.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 9 ; FGO § 79b ; TGV § 5a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Vom 25.07.1996 bis zum 30.11.1997 wurde beim Kläger - mit Unterbrechungen - eine Steuerfahndungsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 durchgeführt. In Auswertung des Berichts über die Fahndungsprüfung vom 13.01.1998 erließ das zu dieser Zeit für den Kläger örtlich zuständige Finanzamt B. am 10.03.1998 Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996. Die Bekanntgabe dieser Bescheide erfolgte durch öffentliche Zustellung gemäß § 15 Abs. 1 a) Verwaltungszustellungsgesetz.