FG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2009
17 K 3718/07 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 a;

Zum unentgeltlichen Übergang eines Betriebes (Hofübertragung) in das Betriebsvermögen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes; Schuldzinsen; Betriebsausgaben; Überentnahmen; Unterentnahmen; Betriebsübertragung; Einlage; Bestehendes Betriebsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 17 K 3718/07 F

DRsp Nr. 2010/8523

Zum unentgeltlichen Übergang eines Betriebes (Hofübertragung) in das Betriebsvermögen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes; Schuldzinsen; Betriebsausgaben; Überentnahmen; Unterentnahmen; Betriebsübertragung; Einlage; Bestehendes Betriebsvermögen

1. Der unentgeltliche Übergang eines Betriebes (Hofübertragung) in das Betriebsvermögen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes führt beim Betriebsübernehmer nicht zu Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG (Anschluss an BMF-Schreiben vom 17.11.2005, Tz. 10 a, BStBl I 2005, S. 1019). 2. Bei dem Übergang eines Betriebes erfolgt anders als bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen keine "Entnahme" aus dem Betrieb, sondern eine Übertragung des gesamten Betriebes. Dies stellt beim Rechtsnachfolger keine Einlage dar.

Tenor

Der Bescheid vom 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung des ver-bleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wird dahin abgeändert, dass

für den Kläger vortragsfähige negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den 31.12.2003 von 38.340,00 EUR festgestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 a;

Gründe