FG München - Beschluss vom 13.03.2002
13 V 4761/01
Normen:
AO § 361 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 4 ;

Zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1998

FG München, Beschluss vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 13 V 4761/01

DRsp Nr. 2002/13812

Zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1998

Ein Antrag auf Aussetzung des Einkommensteuerbescheids (Folgebescheids) ist unzulässig, soweit der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) begründet wird.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 4799/01, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der A. C. GbR i.H.v. 150.000 DM sowie aus freiberuflicher Tätigkeit als Ingenieur i. H. v. 950.000 DM vom Antragsgegner (Finanzamt -FA-) zu Recht angesetzt wurden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2001, den Bericht über die Außenprüfung vom 15. Juni 2001 (betreffend Einkommensteuer 1994-1997 u. a.), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids vom 29. August 2001 in Höhe von 141.064 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unzulässig und daher abzulehnen.