FG Nürnberg - Urteil vom 12.06.2013
5 K 1309/11
Normen:
EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a;

Zum Vorrang der betrieblichen Schuldentilgung bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 1309/11

DRsp Nr. 2013/23242

Zum Vorrang der betrieblichen Schuldentilgung bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit

1. Zinsen als Sonderbetriebsausgaben und Einkünfte aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft sind im gesonderten Feststellungsverfahren zu erfassen. 2. Auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gilt der Grundsatz des Vorrangs der betrieblichen vor der privaten Schuldentilgung. Dabei ist bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht auf den erzielten Veräußerungsgewinn, sondern auf die Verwertbarkeit des Aktivvermögens abzustellen (vgl. BFH-Rspr.). 3. Schuldzinsen sind als Werbungskosten nur aufgrund eines unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs abziehbar. Ein nur mittelbarer, entfernter Zusammenhang genügt im Allgemeinen nicht.

Normenkette:

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für ein Darlehen verwehrt hat, das der Kläger für die Finanzierung der Anschaffung einer Beteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei aufgenommen hatte.

Die Kläger sind Eheleute und wählten für die Streitjahre die Zusammenveranlagung. Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig.