Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für ein Darlehen verwehrt hat, das der Kläger für die Finanzierung der Anschaffung einer Beteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei aufgenommen hatte.
Die Kläger sind Eheleute und wählten für die Streitjahre die Zusammenveranlagung. Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig.
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