FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.08.2004
1 K 153/99
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 730 Abs. 2 S. 1 §§ 705 ff. ;

Zum Weiterbestehen einer Liquidationsgesellschaft und zur Vertretungsbefugnis nach Kündigung einer BGB-Gesellschaft; Schätzung und Zurechnung des Gewinns der Liquidationsgesellschaft

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 153/99

DRsp Nr. 2004/19156

Zum Weiterbestehen einer Liquidationsgesellschaft und zur Vertretungsbefugnis nach Kündigung einer BGB -Gesellschaft; Schätzung und Zurechnung des Gewinns der Liquidationsgesellschaft

1. Auch bei Kündigung durch einen Gesellschafter besteht eine BGB -Gesellschaft, die über Vermögen verfügt und daher abgewickelt werden muss, als Liquidationsgesellschaft fort. Dass die Liquidation möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgte, ändert daran nichts. 2. Hat einer der Kläger seine Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Liquidation der zweigliedrigen GbR verweigert, so bringt er dadurch konkludent zum Ausdruck, dass sich der andere Gesellschafter um die Liquidation der GbR kümmern soll und muss. Dieser kann dann Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Liquidationsgesellschaft abschließen. 3. Zur Schätzung und zur Zurechnung des Gewinns der GbR auf der Basis einer betriebswirtschaftlichen Auswertung und der für einen Monat abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung, wenn einer der beiden Gesellschafter angeblich schon aus der GbR ausgeschieden war.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 730 Abs. 2 S. 1 §§ 705 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Schätzungsbescheid.

Der Kläger und der mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 Beigeladene waren Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... (im folgenden GbR).