FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2009
2 K 1025/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 297
DStRE 2010, 527

Zum Werbungskostencharakter von Reisekosten bei einem Auslandssprachkurs außerhalb der EU

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 1025/08

DRsp Nr. 2009/28814

Zum Werbungskostencharakter von Reisekosten bei einem Auslandssprachkurs außerhalb der EU

1. Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. 2. Nach dieser Maßgabe dessen kann ein Werbungskostenabzug für Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs selbst dann in Betracht kommen, wenn dieser Kurs außerhalb der EU und dort in einem touristischen Zentrum (hier: Cancun / Mexiko) stattgefunden hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können. Der Kläger ist als Steward bei der Fluggesellschaft angestellt und strebt eigenen Angaben nach die Position des Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil setzt neben Englisch eine weitere Fremdsprache voraus. Im Streitjahr 2005 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.