BFH - Urteil vom 26.01.2011
IX R 7/09
Normen:
AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 4; FGO § 127;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1712/04

Zum wirtschaftlichen Eigentum an einer Beteiligung bei Durchgangserwerb

BFH, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen IX R 7/09

DRsp Nr. 2011/6304

Zum wirtschaftlichen Eigentum an einer Beteiligung bei Durchgangserwerb

1. Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb (in Gestalt einer logischen Sekunde) hat nicht zwangsläufig auch einen steuerrechtlichen Durchgangserwerb i.S. des Innehabens wirtschaftlichen Eigentums in der Person des zivilrechtlichen Durchgangserwerbers zur Folge; vielmehr ist die steuerrechtliche Zuordnung nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beurteilen. 2. Für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es entscheidend auf das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte an, also auf konkrete tatsächliche Umstände; daher ist eine --nicht reale-- logische Sekunde als lediglich gedankliche Hilfskonstruktion für eine solche tatsächliche Feststellung unerheblich.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 4; FGO § 127;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, sie wurden im Jahr 2001 (Streitjahr) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.