FG Niedersachsen - Urteil vom 03.06.2009
2 K 212/06
Normen:
EStG § 14; EStG § 14a;
Fundstellen:
EFG 2010, 211

Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 14a Abs.1 EStG; Freibetrag; Zeitlicher Anwendungsbereich

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 212/06

DRsp Nr. 2009/28830

Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 14a Abs.1 EStG; Freibetrag; Zeitlicher Anwendungsbereich

1. Maßgebend für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 EStG ist, dass das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum vor dem 1.1.2008 übertragen wird. Eine "Veräußerung" setzt einen Eigentumsübergang voraus. 2. Die Anwendbarkeit der jeweils maßgebenden Gesetzesfassung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns. Das gilt unabhängig von der Gewinnerzielungsart. Der Gewinn bei einer Betriebsveräußerung wird regelmäßig dann realisiert, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten WG übertragen wird. 3. Weder der Abschlusses des Kaufvertrages noch die Auflassung führen als solche zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber vereinbarungsgemäß wirtschaftlich über das WG verfügen kann. Bei einem Grundstück erfordert das den Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen.

Normenkette:

EStG § 14; EStG § 14a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger dazu berechtigt sind, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG abzuziehen.