FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.04.2001
4 K 673/97
Normen:
InvZulG (1993) § 3 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG (1993) § 3 S. 3 ; InvZulG (1993) § 3 Satz 1 Nr. 2 ; InvZulG (1993) § 3 Satz 3 ;

Zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns- und -abschlusses bei der Herstellung von Milchkühen; Investitionszulage 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 4 K 673/97

DRsp Nr. 2003/11788

Zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns- und -abschlusses bei der "Herstellung" von Milchkühen; Investitionszulage 1995

1. Bei selbst erzeugenden Landwirten beginnt die "Herstellung" von Milchkühen mit der Geburt des weiblichen Zuchtieres und endet mit der Geburt dessen ersten Kalbes. 2. § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG bedarf gegen den ausdrücklichen Wortlaut unter verfassungsrechtlichen Aspekten keiner erweiternden Auslegung, auch wenn der in dieser Norm vorgesehene Herstellungszeitraum von 24 Monaten im Rahmen der Milchkuhzucht, die durchschnittlich 28 Monate in Anspruch nimmt, regelmäßig mit anspruchsauschließender Wirkung überschritten wird. Denn dem Gesetzgeber steht im Bereich der Leistungsgewährung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wann und unter welchen Bedingungen er eine Förderung gewähren will.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 3 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG (1993) § 3 S. 3 ; InvZulG (1993) § 3 Satz 1 Nr. 2 ; InvZulG (1993) § 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in der Landwirtschaft tätige eingetragene Genossenschaft.