FG Sachsen-Anhalt, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10881/98
Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung
BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 51/03
DRsp Nr. 2005/2895
Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung
»Seit der Neufassung des § 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist.«