FG Niedersachsen - Beschluss vom 13.04.2015
Q7s6q3 V 234/14
Normen:
AO § 160;

Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens gegenüber einem Unternehmen zur Ermittlung von Hintermännern von Lieferanten; Berechtigung des Finanzamts zur teilweisen Kürzung des Betriebsausgabenabzugs

FG Niedersachsen, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen Q7s6q3 V 234/14

DRsp Nr. 2016/64

Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens gegenüber einem Unternehmen zur Ermittlung von Hintermännern von Lieferanten; Berechtigung des Finanzamts zur teilweisen Kürzung des Betriebsausgabenabzugs

Zu den Voraussetzungen der AdV gemäß § 69 FGO. Das Benennungsverlangen steht im besonderen Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Nur in Ausnahmefällen, in denen die sog. Ermittlung des Empfängers auf nicht oder kaum zu bewältigende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stößt, ist dem Stpfl. eine Benennung billigerweise nicht zuzumuten. Fälle, in denen die Ermittlung des Empfängers auf erhebliche tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten stoßen kann, sind vor allem solche, in denen die Person, die das Geld entgegennimmt, und die, für welche es bestimmt ist, nicht identisch sind. Empfänger einer BA ist derjenige, der in den Genuss des in der BA enthaltenen wirtschaftlichen Wertes gelangt. Das ist regelmäßig derjenige, dem dieser Wert vom Stpfl. übertragen wurde. Ist erkennbar, dass diese Person den Wert für einen anderen entgegennimmt, so ist derjenige, für den entgegengenommen wird, als Empfänger anzusehen. Dem Stpfl. ist dann zuzumuten, sich über dessen Person Gewissheit zu verschaffen, um dem FA auf Befragen den Empfänger benennen zu können.

Normenkette:

AO § 160;

Tatbestand:

I.