BFH - Urteil vom 23.09.2009
IV R 21/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; BGB § 705; BGB § 706 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 2 K 52/04 - 20.6.2007 (DStRE 2009, 262),

Zuordnung der Aufwendungen für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus; Zuordnung anteiliger Mietzinsen und anteiliger Energiekosten für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung; Auswirkung der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf den Anpruch des Höchstbetrages nach § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen IV R 21/08

DRsp Nr. 2010/1060

Zuordnung der Aufwendungen für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus; Zuordnung anteiliger Mietzinsen und anteiliger Energiekosten für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung; Auswirkung der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf den Anpruch des Höchstbetrages nach § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)

1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. 2. Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen.